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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel (allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

  1. Diese „allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u.a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätzen und Standesregeln zum Gegenstand haben.
  2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
  3. Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
  7. Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

 § 1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind auch dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber nur mündlich abgegeben oder stillschweigend geduldet werden und verpflichten den Auftraggeber zur Bezahlung der Honorarnote des Auftragnehmers (UB) in vollem Umfang.

 § 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages kann mündlich wie auch schriftlich vereinbart werden.

 § 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

 § 4 Sicherung der Unabhängigkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Der Auftraggeber und der UB verpflichten sich, dass der UB den Beratungsauftrag als neutraler Mediator wahrnimmt und ausführt.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftragsgebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 § 5 Berichterstattung

  1. Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner Bericht zu erstatten.
  2. Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

 § 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB / Urheberrecht / Nutzung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellte Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äusserungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äusserungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
  4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschliesslich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

 § 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

  1. Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung und Abschluss des Projekts) des UB.
  3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht zur Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
  4. Der UB übernimmt keine Gewähr für Daten und Inhalte, welche er vom Auftraggeber oder von Dritten erhalten hat und welche der UB auf seiner Firmenboerse-Website veröffentlicht hat. Die auf der Firmenboerse-Website vom UB veröffentlichten Daten und Inhalte können vom UB jederzeit und ohne vorgehende Ankündigungen jederzeit verändert werden.

 § 8 Haftungsausschluss

  1. Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
  2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtanwalts durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entsprechende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

 § 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  1. Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
  2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
  3. Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  4. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben oder im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des UB entsprechend aufbewahrt.

 § 10 Honoraranspruch

  1. Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
  2. Wird die Ausführung des Auftrags nach Willensübereinkunft durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar.
  3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
  4. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

 § 11 Honorarhöhe

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen „Honoraransprüche für Unternehmensberater“ wobei ein Mindesthonorar von Euro 200,– pro Stunde (für die Schweiz Schweizer Franken 230,– pro Stunde) zuzüglich Spesen und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer gilt.

 § 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gegenstand

  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschliesslich schweizerisches Recht für die Firmenboerse (Schweiz) AG und liechtensteinisches Recht für die Firmenboerse AG, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des jeweiligen UB.
  3. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des jeweiligen UB zuständig.

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